Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) enthält Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Arbeitswelt.

Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist es, junge Menschen unter 18 Jahren vor Überlastun­gen zu schützen. Das Gesetz schützt deshalb Kinder und Jugendliche vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie unge­eignet ist. Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.

Für die Mitarbeit von Kindern bei Aufführungen im Bereich Theater, Musik oder Video, bei Aufnahmen im Rundfunk, Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie Film- und Fotoaufnahmen kann auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die Beschäftigung von Kindern darf nur nach Anhörung und Zustimmung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie ausgeführt werden.

 

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Tel.: 02102-5505130

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